Verfahren und Massnahmen nach der Notlandung

Kapitel 16.6

Verlassen des Flugzeuges nach der Notlandung

Nach einer Notlandung müssen alle Insassen das Flugzeug wegen Brandgefahr sofort verlassen. Die Notlandung wird in den Kapiteln 1 (1.6.3) und 11 (11.3.2) beschrieben.

Massnahmen nach der Notlandung

Wenn die Flugzeuginsassen unverletzt sind und das Flugzeug unbeschädigt ist, so sind folgende Aufgaben zu erfüllen:

auf einem Flugplatzgelände

  • Verfahren nach VFR-Manual
  • Vergewissern Sie sich, dass der ATC-Flugplan (PLN) geschlossen wird.

Landung auf einem geschlossenen, dem zivilen Verkehr nicht zugänglichen Flugplatz

  • Es kann kein allgemein gültiges Verfahren festgelegt werden.
  • Individuelle Regelung mit dem Halter, den zuständigen Personen oder Behörden.
  • Vergewissern Sie sich, dass der ATC-Flugplan (PLN) geschlossen wird.

Massnahmen nach der Notlandung

Wenn die Flugzeuginsassen unverletzt sind und das Flugzeug unbeschädigt ist, so sind folgende Aufgaben zu erfüllen:

ausserhalb eines Flugplatzes

Nach einer Notlandung ausserhalb eines Flugplatzes darf - auch wenn dies möglich wäre nicht wieder gestartet werden. Der Pilot muss, sofern er dazu in der Lage ist:

  • das Flugzeug sichern, wenn nötig bewachen
  • den ATC-Flugplan (PLN) schliessen, wenn ein solcher aufgegeben wurde

Für die Schweiz gilt:

über Tel 1414 (REGA) die notwendigen Stellen informieren.

  • Ortsbehörden avisieren.
  • Instruktion des BAZL-Piketts einholen.
  • bei Schäden ist das Büro für Flugunfalluntersuchungen zu avisieren.

der Flugzeughalter muss ebenfalls so rasch wie möglich informiert werden!

In anderen Ländern gelten abweichende Vorschriften und Verfahren.

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Kapitel

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